Sie können nur noch bis Ende des Jahres mit Einkünften aus Wertpapierveräußerungen ausgeglichen werden (§20 Abs. 2 EStG).
Nach dem 31.12.2013 ist ein Ausgleich nur eingeschränkt möglich, z.B. bei der Veräußerung privat vermieteter Immobilien, die innerhalb der 10-Jahresfrist angeschafft und veräußert werden (sogenannte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften).