Wird jemand, der die Stellung eines gesetzlichen Erben hat, im Testament des Erblassers nicht als Erbe benannt, steht diesem gemäß § 2303 BGB der Pflichtteil zu, bei dem es sich um einen Entschädigungsanspruch in Geld handelt. Dieser Pflichtteil wird anhand des verbliebenen Vermögens des Erblassers berechnet.