Fachbeiträge
Corona-Prämie/Bundesrat zum Jahressteuergesetz 2020
Die steuerfreie Corona-Prämie kann gem. § 3 Nr. 11 a EStG noch bis zum 31.12.2020 gezahlt werden. Zu den Vorschlägen des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2020 nachfolgend ...
Zunächst zur Corona-Prämie:
Mit Schreiben vom 26.10.2020 stellt das BMF (noch einmal) klar, dass neben der gewährten Corona-Prämie andere Steuerbefreiungen, Bewertungs- vergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten unberührt bleiben. Darüber hinaus wird diskutiert, den Begünstigungszeitraum auf den 31.01.2021 zu verlängern.
Hinweis:
Es sollte (schriftlich) vereinbart werden, dass die Prämie wegen der Corona-Krise gewährt wurde. So auch aus vorgenannten Schreiben hervorgehend.
Zum Jahressteuergesetz 2020 hat der Bundesrat folgende Vorschläge unter- breitet:
- Anhebung der GWG-Grenze von € 800 auf € 1.000
- Anhebung des Übungsleiter-Freibetrages (§ 3 Nr. 26 EStG) von € 2.400 auf € 3.000
- Ausdehnung des Investitionsabzugsbetrages sowie der Sonder- abschreibungen nach § 7 g EStG auch auf immaterielle Wirtschaftsgüter
- Herabsetzung der Toleranzgrenze für verbilligte Mieten nach § 21 Abs. 2 EStG von 66 % auf 50 % (bei vollem Werbungskostenabzug), die bereits im Regierungsentwurf enthalten ist, für die dann aber in einem neuen Korridor (50%-66%) eine Totalüberschussprüfung erfolgen muss, entfallen zu lassen
Dem „großzügigen“ Regierungsentwurf zur Herabsetzung der Mietschwelle von 66% auf 50% steht in der Praxis die Totalüberschussprognose im Wege.
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