Fachbeiträge
Steuerermäßigung bei Praxisveräußerung (z.B. Ärzten)
Das FG München (Beschl. 1V 1211/19) bezweifelt die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Steuerermäßigung nach § 34 EStG auf Gewinne aus einer Praxisveräußerung / Praxisaufgabe entfällt, wenn der Veräußerer danach neue Geschäftsbeziehungen aufnimmt.
Die Steuerermäßigung nach § 34 EStG erfordert, dass nach einer Praxisveräußerung/-aufgabe alle Tätigkeiten im bisherigen Einzugsbereich aufgegeben werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen können steuerunschädlich fortgeführt werden, soweit sie nicht mehr als 10 % des Umsatzes aus der früheren Tätigkeit betragen.
Die Finanzverwaltung meint, dass neue Geschäftsbeziehungen grundsätzlich zur Steuerschädlichkeit führen auch, wenn mit ihnen die 10 % - Grenze noch nicht erreicht wurden. Das FG München bezweifelt dies; die Rechtssache ist offen (Verfahren beim BFH Az. IIX B 1131/19)
Hinweis:
Bei der 10 % - Grenze beruht nicht auf einer Gesetzesgrundlage. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Neupositionierungen nach Beendigung der Freiberuflichkeit sollten abgewartet oder, wenn möglich, gestaltet werden.
gh