Fachbeiträge
Kein Erstattungsanspruch wegen „zu viel entrichteter Umsatzsteuer“ auf den gesetzlichen Herstellerabschlag gem. § 130 a SGB V
Die allgemeinen Ortskrankenkassen (vorrangig Sachsen-Anhalt und Hessen) werden keine Ansprüche gegen Apotheken wegen zu viel entrichteter Umsatzsteuer geltend machen.
Erstattungsanspruch gegen zu viel entrichtete Umsatzsteuer bezogen auf den gesetzlichen Herstellerabschlag gem. § 130 a SGB V
Die Allgemeinen Ortskrankenkassen, vorrangig in Sachsen-Anhalt und Hessen sind der Meinung, einen möglichen Rückzahungsanspruch der Umsatzsteuer auf den Herstellerabschlag nach § 130 a (1) SGB V gegenüber inländischen Apotheken geltend machen zu können. Dazu nachfolgende Stellungnahme.
Veräußerungsgewinne von Wirtschaftsgütern bei privater Mitnutzung (PKW und Arbeitszimmer)
In zwei Entscheidungen hat der BFH
a) den gesamten Verrechnungspreis für die Inzahlungnahme eines vollständig abgeschriebenen Fahrzeuges, welches nur zu 25 % beruflich genutzt wurde, zugrunde gelegt (VIII R 9/18)
b) nach Aufgabe der beruflichenTätigkeit den vollumfänglichen, auf das Arbeitszimmer entfallende Entnahmewert bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes berücksichtigt (VIII R 15/17)
Knöllchen und Finanzamt
Der BFH (VI R 1/17) hat entschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit, hier Parkverstoß, begangen hat.
Corona-Prämie/Bundesrat zum Jahressteuergesetz 2020
Die steuerfreie Corona-Prämie kann gem. § 3 Nr. 11 a EStG noch bis zum 31.12.2020 gezahlt werden. Zu den Vorschlägen des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2020 nachfolgend ...